Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Headgent GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, Markenentwicklung, Beratung und technische Wartung.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen in den Bereichen:

• Entwicklung individueller Business-Software (Web-Applikationen, SaaS-Plattformen, interne Tools, APIs)

• Markenentwicklung und Brand-Strategie (Positionierung, Corporate Design, Kommunikationsstrategie)

• Technische Beratung und Konzeption

• Wartung, Support und Weiterentwicklung bestehender Software

(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Projektvertrag (nachfolgend zusammen „Einzelvertrag“). Der Einzelvertrag geht diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform (Change Request). Der Auftragnehmer wird die Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung vor Umsetzung mitteilen. Mündlich oder konkludent vereinbarte Änderungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung in Textform.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung.

(3) Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Vergütungsmodelle

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Modell:

a) Festpreis (Projektbasiert): Der Auftraggeber zahlt einen im Voraus vereinbarten Festpreis für den definierten Leistungsumfang. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert vergütet.

b) Aufwandsbasiert (Time & Material): Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Der Auftragnehmer dokumentiert den Aufwand und stellt diesen in regelmäßigen Abständen (in der Regel monatlich) in Rechnung.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungsplan bei Festpreisprojekten

Sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:

• 30 % bei Vertragsschluss (Anzahlung)

• 30 % bei Erreichen eines definierten Meilensteins (Zwischenabnahme)

• 40 % bei Abnahme der Gesamtleistung

4.3 Zahlungsfrist und Verzug

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen einzustellen.

(4) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der zur Entscheidung in Projektangelegenheiten befugt ist und innerhalb angemessener Frist (in der Regel 3 Werktage) auf Rückfragen reagiert.

(3) Feedback zu Zwischenergebnissen und Entwürfen ist innerhalb der im Projektplan vereinbarten Fristen zu geben. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb der Frist, gelten die Zwischenergebnisse als freigegeben.

(4) Verzögerungen, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Zusätzlicher Aufwand, der durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entsteht, wird gesondert vergütet.

§ 6 Leistungserbringung und Termine

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem aktuellen Stand der Technik.

(2) Terminangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Lieferzeiten.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(4) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote. Vor-Ort-Termine werden gesondert vereinbart und sind gegebenenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftragnehmer stellt die fertiggestellten Leistungen (oder Teilleistungen gemäß Meilensteinplan) dem Auftraggeber zur Abnahme bereit und teilt dies schriftlich mit. Die Bereitstellungsmitteilung muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Prüffrist gemäß Absatz (2) konkrete Mängel schriftlich rügt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und entweder abzunehmen oder konkrete, nachvollziehbare Mängel schriftlich zu rügen.

(3) Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

(5) Die Abnahme von Teilleistungen ist zulässig und wird im Einzelvertrag geregelt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den im Einzelvertrag vereinbarten Anforderungen entsprechen.

(2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen und konkret zu beschreiben.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung.

(5) Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die auf fehlerhaften Betrieb, eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeignete Betriebsumgebungen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung pro Schadensfall ist auf die Höhe der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt, maximal jedoch auf 100.000 EUR. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes (1).

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von dem Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch innerhalb von 24 Monaten nach dem schadensbegründenden Ereignis. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(8) Sollte eine der vorstehenden Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse unwirksam sein, tritt an ihre Stelle die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommende zulässige Haftungsbeschränkung. Die Wirksamkeit der übrigen Haftungsregelungen bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

10.1 Arbeitsergebnisse

(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches (nicht-ausschließliches) Nutzungsrecht an den vertraglich geschuldeten, projektspezifischen Arbeitsergebnissen ein (individuell erstellter Quellcode, Designs, Konzepte, Texte). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und Dritten Unterlizenzen einzuräumen, soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist.

(2) Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Lösungsansätze, Architekturmuster, nicht-projektspezifische Codebibliotheken und das bei der Leistungserbringung gewonnene generelle Know-how für andere Projekte und Auftraggeber zu nutzen, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

(3) Ausschließliche Nutzungsrechte können gegen gesonderte Vergütung im Einzelvertrag vereinbart werden.

(4) Vor vollständiger Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält bis zur vollständigen Zahlung lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch.

10.2 Zurückbehaltungsrecht und Herausgabe

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe von Arbeitsergebnissen, insbesondere Quellcode, Designs und Dokumentation, zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode oder sonstigen Arbeitsergebnissen, solange offene Forderungen des Auftragnehmers bestehen. Dies gilt auch für Teilleistungen, die bereits bereitgestellt, aber noch nicht vollständig vergütet wurden.

(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 10 Abs. 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.

10.3 Vorbestehende Rechte und Tools

(1) Rechte an vorbestehenden Werkzeugen, Frameworks, Bibliotheken und Methoden des Auftragnehmers (insbesondere das Jardis-Framework sowie darauf basierende Komponenten) verbleiben beim Auftragnehmer.

(2) Soweit vorbestehende Werkzeuge in die Arbeitsergebnisse einfließen, erhält der Auftraggeber ein zeitlich unbeschränktes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.

(3) Der Auftraggeber erwirbt kein Recht am Quellcode des Jardis-Frameworks oder anderer proprietärer Tools des Auftragnehmers. Geliefert wird der projektspezifisch generierte und angepasste Code.

10.4 Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen

(1) Der Auftragnehmer setzt im Rahmen der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge (z. B. KI-basierte Code-Assistenten, Textgeneratoren, Bildgeneratoren) als Hilfsmittel ein. Sämtliche KI-generierten Ergebnisse werden vom Auftragnehmer fachlich geprüft, angepasst und qualitätsgesichert, bevor sie in die Arbeitsergebnisse einfließen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die abgenommenen Arbeitsergebnisse den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise unter Einsatz von KI-Werkzeugen erstellt wurden.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass KI-generierte Bestandteile der Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter (insbesondere Urheber- und Patentrechte) sind, soweit solche Rechtsverletzungen bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, sofern Dritte Ansprüche wegen einer Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen geltend machen.

(4) Auf Wunsch des Auftraggebers informiert der Auftragnehmer darüber, in welchem Umfang KI-Werkzeuge bei der Erstellung bestimmter Arbeitsergebnisse eingesetzt wurden.

10.5 Open-Source-Komponenten

(1) Sofern Open-Source-Komponenten in den Arbeitsergebnissen verwendet werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und die jeweiligen Lizenzbedingungen dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen im Rahmen seiner Nutzung eigenverantwortlich.

10.6 Referenzrecht

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung und die erbrachten Leistungen in anonymisierter oder nach vorheriger Abstimmung in namentlicher Form als Referenz für eigene Marketingzwecke zu nutzen.

§ 11 Wartung und Support (Retainer)

(1) Sofern ein Wartungs- und Supportvertrag (Retainer) vereinbart wird, erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen:

• Fehlerbehebung und Bugfixes

• Sicherheitsupdates und Patch-Management

• Monitoring und proaktive Wartung

• Weiterentwicklung im Rahmen des vereinbarten Stundenkontingents

(2) Retainerverträge haben eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt wird.

(3) Nicht verbrauchte Stundenkontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird.

(4) Reaktionszeiten für Support-Anfragen werden im Einzelvertrag definiert. Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Reaktionszeiten (Werktage, 9:00–18:00 Uhr):

• Kritische Fehler (System nicht nutzbar): 4 Stunden

• Schwere Fehler (wesentliche Einschränkung): 8 Stunden

• Normale Anfragen: 2 Werktage

(5) Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zur qualifizierten Erstreaktion (Eingangsbestätigung, erste Analyse, ggf. Workaround). Reaktionszeiten sind keine Lösungszeiten. Die Dauer bis zur endgültigen Fehlerbehebung hängt von Komplexität und Art des Fehlers ab. Verbindliche Lösungszeiten können im Einzelvertrag gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

(6) Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen des Retainers keine bestimmte Verfügbarkeit (Uptime) der vom Auftraggeber betriebenen Systeme, sofern im Einzelvertrag keine abweichenden Service-Level-Vereinbarungen (SLA) getroffen werden.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze für Retainerverträge einmal jährlich zum jeweiligen Verlängerungszeitpunkt anzupassen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Übersteigt die Anpassung 5 % gegenüber dem Vorjahr, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zum Anpassungszeitpunkt zu.

§ 12 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, abzuwerben oder in sonstiger Weise zu einer Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer zu veranlassen.

(2) Bei Verstoß gegen das Abwerbeverbot ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des 12-fachen Brutto-Monatsgehalts bzw. der letzten 12 Monatshonorare der abgeworbenen Person zu zahlen, mindestens jedoch 50.000 EUR. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) Das Abwerbeverbot gilt nicht, wenn die betreffende Person von sich aus, ohne Einwirkung des Auftraggebers, auf eine öffentliche Stellenausschreibung des Auftraggebers reagiert.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten und Geschäftsprozesse.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden (ohne Verschulden der empfangenden Partei), der empfangenden Partei bei Erhalt bereits bekannt waren, von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden, oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über die Vertragslaufzeit hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Der Auftragnehmer setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit der Einzelverträge ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung wiederholt verletzt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der anderen Partei so erheblich beeinträchtigt ist, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung konkret gefährdet erscheint (insbesondere bei Zahlungseinstellung, fruchtloser Zwangsvollstreckung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch die Partei selbst), oder die andere Partei in Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen gerät.

(3) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Bereits geleistete Anzahlungen werden anteilig mit den erbrachten Leistungen verrechnet.

(4) Der Auftragnehmer wird bei Beendigung des Vertrages alle im Besitz befindlichen Unterlagen und Daten des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende zurückgeben oder nach dessen Wahl vernichten und die Vernichtung schriftlich bestätigen. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Datenrückgabe, soweit diese über einen angemessenen Standardumfang hinausgeht.

(5) Auf Wunsch des Auftraggebers unterstützt der Auftragnehmer bei der Übergabe an einen Nachfolgedienstleister (Transition). Art, Umfang und Vergütung der Übergabeleistungen werden gesondert vereinbart. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der Transition insbesondere eine technische Dokumentation der Arbeitsergebnisse, Übergabe aller projektrelevanten Zugänge und Credentials sowie eine Einführung des Nachfolgedienstleisters in Architektur und Codebase bereitstellen. Die Transitionsunterstützung wird zum jeweils geltenden Stundensatz vergütet.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit dies auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen, Streiks und schwerwiegende Störungen der IT-Infrastruktur, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.

(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses informieren.

(3) Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Dormagen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail ist ausreichend. Abweichende Formvereinbarungen im Einzelvertrag (z. B. Schriftform für bestimmte Erklärungen) gehen vor. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Stand: Februar 2026